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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 45 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Pharmazeutische Versorgung

Aufsicht und Betriebsbewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler und Geburtshäuser
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Art. 45 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Pharmazeutische Versorgung

1. Die pharmazeutische Versorgung in einem Spital wird durch eine betriebsinterne Spitalapotheke und in einem Geburtshaus oder einem Leistungserbringer der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung durch eine betriebsinterne Privatapotheke gewährleistet.

2. Wenn das Führen einer eigenen Spital- oder Privatapotheke aus betrieblichen Gründen nicht zweckmässig ist, kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.

3. Das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung einer Spital- oder Privatapotheke ist in das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung des Spitals oder des Leistungserbringers der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung einzubeziehen.

4. Die Zuständigkeit für die Bewilligungs- und Ausnahmeerteilung sowie der Vollzug richten sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.

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