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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 44 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Notfallkonzept

Aufsicht und Betriebsbewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler und Geburtshäuser
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Art. 44 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Notfallkonzept

1. Das Notfallkonzept des Leistungserbringers gewährleistet in der Regel eine ärztliche Interventionsmöglichkeit innerhalb von höchstens 15 Minuten. Die Anforderungen an das Notfallkonzept von Geburtshäusern richten sich nach Absatz 2.

2. Das Notfallkonzept der Geburtshäuser

a) regelt das Notfallmanagement vom Eintritt in das Geburtshaus für die Geburt bis zum Eintritt in ein Spital,

b) beinhaltet die Verlegungsprozesse für Notfälle von Mutter und Kind,

c) bedingt eine Kooperation mit einem nahegelegenen Listenspital, die eine rasche Verlegung im Notfall gewährleistet.

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