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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 42 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Fachgerechte Behandlung und Pflege

Aufsicht und Betriebsbewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler und Geburtshäuser
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Art. 42 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Fachgerechte Behandlung und Pflege

1. Ein Spital verfügt

a) im medizinischen Bereich über eine ärztliche Leitung,

b) über genügend und angemessen qualifiziertes Personal entsprechend dem Behandlungs- und Pflegebedarf der Patientinnen und Patienten

2. Ein Geburtshaus verfügt

a) **\*** über eine Leitung durch Hebammen oder Entbindungspfleger,

b) über genügend und angemessen qualifiziertes Personal entsprechend dem Behandlungs- und Pflegebedarf der Patientinnen.

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