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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 41a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen

Aufsicht und Betriebsbewilligung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 41a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann elektronische Messsysteme oder -programme bestimmen, welche die Spitäler, Geburtshäuser und Rettungsdienste zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen zu verwenden haben.

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