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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 41 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Mehrere Standorte

Aufsicht und Betriebsbewilligung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 41 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Mehrere Standorte

Sofern das Spital, das Geburtshaus oder der Rettungsdienst mehrere Standorte hat, müssen die Bewilligungsvoraussetzungen an allen Standorten erfüllt sein.

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