812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 41 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Mehrere Standorte
Aufsicht und Betriebsbewilligung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Mehrere Standorte
Sofern das Spital, das Geburtshaus oder der Rettungsdienst mehrere Standorte hat, müssen die Bewilligungsvoraussetzungen an allen Standorten erfüllt sein.