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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 40e Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Vorsitz und Sekretariat

Beirat für medizinische Innovationen
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Art. 40e Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Vorsitz und Sekretariat

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheitsamts führt von Amtes wegen den Vorsitz des Beirats und hat kein Stimmrecht.

2. Das Gesundheitsamt führt das Sekretariat des Beirats.

3. Es holt bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern insbesondere die Zustimmung ein, die beim Gesundheitsamt eingereichten Beitragsgesuche dem Beirat zur Prüfung zu unterbreiten.

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