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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 40c Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Aufgaben

Beirat für medizinische Innovationen
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Art. 40c Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Aufgaben

Der Beirat prüft, ob die Beitragsgesuche die Voraussetzungen für Beiträge nach Artikel 116 SpVG erfüllen.

Er gibt zuhanden des Gesundheitsamts begründete Empfehlungen darüber ab, in welcher Weise das Gesundheitsamt über die Beitragsgesuche entscheiden soll. Bei Stimmengleichheit begründet er beide Standpunkte.

Er legt dem Gesundheitsamt allfällige Minderheitsempfehlungen offen.

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