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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 40b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Beschlussfähigkeit

Beirat für medizinische Innovationen
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Art. 40b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Beschlussfähigkeit

1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

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