812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 40a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Zusammensetzung
Beirat für medizinische Innovationen
Art. 40a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Zusammensetzung
1. Zur Gewährung von Beiträgen für medizinische Innovationen unterstützt ein Beirat das Gesundheitsamt. Dieser besteht aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern
a. je zwei Vertretungen der beiden Universitätsspitäler,
b. je zwei Vertretungen der beiden grössten Verbände bernischer Listenspitäler.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ernennt die Mitglieder auf Antrag der Universitätsspitäler und Verbände.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.