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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 40 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Ausgleichszahlung

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
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Art. 40 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Ausgleichszahlung

1. Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der geforderten Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 37 Absatz 1 liegt.

2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenz nach Artikel 39 Absatz 2.

3. Liegt die Abgeltung für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, entspricht die Ausgleichszahlung dem dreifachen Betrag, der sich aus der Multiplikation der prozentualen Abweichung zwischen verfügter und effektiv erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung mit der verfügten Abgeltung ergibt.

4. Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.

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