Art. 40 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Ausgleichszahlung
Art. 40 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Ausgleichszahlung
1. Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der geforderten Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 37 Absatz 1 liegt.
2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenz nach Artikel 39 Absatz 2.
3. Liegt die Abgeltung für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, entspricht die Ausgleichszahlung dem dreifachen Betrag, der sich aus der Multiplikation der prozentualen Abweichung zwischen verfügter und effektiv erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung mit der verfügten Abgeltung ergibt.
4. Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.