Art. 39 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistung
Art. 39 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistung
Das Gesundheitsamt entrichtet für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung die von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion festgelegte Abgeltung, abzüglich der Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer gemäss KVG erhält.
Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Gesundheitsamt.
Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Gesundheitsamt die Differenz an den Leistungserbringer.