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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 39 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistung

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
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Art. 39 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistung

Das Gesundheitsamt entrichtet für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung die von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion festgelegte Abgeltung, abzüglich der Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer gemäss KVG erhält.

Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Gesundheitsamt.

Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Gesundheitsamt die Differenz an den Leistungserbringer.

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