812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 37 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 2. In Form von Aus- und Weiterbildungspunkten
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 37 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 2. In Form von Aus- und Weiterbildungspunkten
1. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte gemäss Absatz 2.
2. Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Leistungserbringer erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a) Anzahl Vollzeitstellen des Leistungserbringers im betreffenden Gesundheitsberuf,
b) Gewichtung gemäss Artikel 34 Absatz 2,
c) Standard gemäss Artikel 33 Absatz 3.