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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 37 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 2. In Form von Aus- und Weiterbildungspunkten

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
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Art. 37 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 2. In Form von Aus- und Weiterbildungspunkten

1. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte gemäss Absatz 2.

2. Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Leistungserbringer erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von

a) Anzahl Vollzeitstellen des Leistungserbringers im betreffenden Gesundheitsberuf,

b) Gewichtung gemäss Artikel 34 Absatz 2,

c) Standard gemäss Artikel 33 Absatz 3.

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