Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 36 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Aus- und Weiterbildungsleistung 1. Grundsatz

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Aus- und Weiterbildungsleistung 1. Grundsatz

Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und die entsprechende Abgeltung in Form des Frankenbetrags fest.

← Art. 35 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) Weiterbildungsquotient für alle Versorgungsbereiche Art. 37 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →