812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 36 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Aus- und Weiterbildungsleistung 1. Grundsatz
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 36 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Aus- und Weiterbildungsleistung 1. Grundsatz
Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und die entsprechende Abgeltung in Form des Frankenbetrags fest.