812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 35 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 35 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
1. Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.
2. Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.
3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.