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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 35 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
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Art. 35 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen

1. Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.

2. Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.

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