812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 34 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 34 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
1. Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.