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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 32 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
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Art. 32 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt durch Verordnung, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.

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