812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 32 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 32 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt durch Verordnung, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.