Art. 31e Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Verwendung der Ausgleichszahlungen
Art. 31e Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Verwendung der Ausgleichszahlungen
1. Das Gesundheitsamt entrichtet dem Leistungserbringer einen Förderbeitrag
a) von 50'000 Franken pro Vollzeitäquivalent für eine Weiterbildungsstelle, die
1. eine unterversorgte ärztliche Fachrichtung betrifft,
2. das SIWF als eine Weiterbildungsperiode in einer ambulanten Einrichtung anerkennt,
3. in einer unterversorgten Region besteht,
4. nicht über das Praxisassistenzprogramm des Berner Instituts für Hausarztmedizin finanziert ist,
5. nicht nach Artikel 31c Absatz 2 Buchstabe b abgegolten worden ist.
b) von 90 Prozent der Kosten eines Programms, welches
1. das Gesundheitsamt vorgängig bewilligt hat,
2. nachhaltig die Anzahl Weiterbildungsstellen nach Buchstabe a erhöht.
2. Die Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion legt die unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen und die unterversorgten Regionen durch Verordnung fest.
3. Das Gesundheitsamt kann zur Beurteilung der Programme Expertinnen und Experten beiziehen.