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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 31d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Ausgleichszahlung

Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
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Art. 31d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Ausgleichszahlung

Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu leisten, wenn die erbrachte Weiterbildungsleistung nach Artikel 31a mehr als fünf Prozent unter der Weiterbildungsleistung liegt, die er nach Artikel 31b zu erbringen gehabt hat.

Die Höhe der Ausgleichzahlung entspricht der Differenz nach Artikel 105b Absatz 2 SpVG. Das Gesundheitsamt rechnet spezifische Bildungsangebote nach Artikel 105b Absatz 3 SpVG an.

Als spezifische Bildungsangebote nach Artikel 105b Absatz 3 SpVG gelten von der Titelkommission des SIWF anerkannte Weiterbildungskurse mit festem Kursprogramm.

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