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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 31c Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Abgeltung der Weiterbildungsleistung

Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
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Art. 31c Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Abgeltung der Weiterbildungsleistung

1. Das Gesundheitsamt entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die erbrachte Weiterbildungsleistung in Form einer Pauschale nach Artikel 105a SpVG für jede Weiterbildung, die

a) das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkennt und

b) dazu dient, den ersten oder zweiten Facharzttitel anzustreben.

2. Die Abgeltung nach Absatz 1 beträgt pro Jahr und Vollzeitäquivalent

a) 15'000 Franken für Weiterbildungen in nicht unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen,

b) 50'000 Franken für Weiterbildungen in unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen,

c) 15'000 Franken für pharmazeutische Weiterbildungen.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen durch Verordnung fest.

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