Art. 31b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Weiterbildungsleistung in Form von Vollzeitäquivalenten
Art. 31b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Weiterbildungsleistung in Form von Vollzeitäquivalenten
1. Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer acht Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich in Form von Vollzeitäquivalenten die Weiterbildungsleistung mit, die er im betreffenden Rechnungsjahr zu erbringen gehabt hat.
2. Die Weiterbildungsleistung nach Absatz 1 berechnet sich aus den Einnahmen des Leistungserbringers, die er im Rechnungsjahr aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erzielt hat, geteilt durch den Weiterbildungsquotienten nach Artikel 31 Absatz 2.
3. Als Vollzeitäquivalent gilt eine Weiterbildungsstelle, die im Rechnungsjahr mindestens 45 Wochen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent besetzt gewesen ist.
4. Eine kürzere Dauer oder ein kleinerer Beschäftigungsgrad führen zu einer anteilsmässigen Anrechnung an ein Vollzeitäquivalent.