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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 31a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Erbrachte Weiterbildungsleistung

Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
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Art. 31a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Erbrachte Weiterbildungsleistung

1. Der Leistungserbringer meldet dem Gesundheitsamt bis fünf Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres die Weiterbildungsleistung, die er im Rechnungsjahr erbracht hat.

2. Er liefert im Rahmen dieser Meldung zu jeder Weiterbildungsstelle

a den Weiterbildungsvertrag mit Angaben darüber,

1. welcher Facharzttitel die in Weiterbildung stehende Person anstrebt und welche Facharzttitel sie allenfalls bereits vorher erlangt hat,

2. wann die Weiterbildung begann und wann sie endete,

3. wie hoch der Beschäftigungsgrad war.

b Angaben darüber, ob die Weiterbildung in einer ambulanten oder stationären Einrichtung erfolgt ist,

c die Ferien sowie den bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Tagen,

d weitere Abwesenheiten in Wochen, sofern die Person mehr als zwei Wochen abwesend gewesen ist,

e die Global Location Number der Person, die die Weiterbildungsstelle besetzt hat.

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