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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 31 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Weiterbildungsquotient

Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
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Art. 31 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Weiterbildungsquotient

1. Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich die zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten mit.

2. Der Weiterbildungsquotient nach Absatz 1 berechnet sich nach Artikel 105 SpVG.

3. ...

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