812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 31 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Weiterbildungsquotient
Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
Art. 31 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Weiterbildungsquotient
1. Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich die zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten mit.
2. Der Weiterbildungsquotient nach Absatz 1 berechnet sich nach Artikel 105 SpVG.
3. ...