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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 29 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 4. Bauten und Einrichtungen des Kantons

Rettungswesen
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Art. 29 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 4. Bauten und Einrichtungen des Kantons

1. Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern einen Mietvertrag ab, wenn sie im Eigentum des Kantons stehende Bauten und Einrichtungen nutzen.

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