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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 27b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 2. Änderung des genormten Betriebsaufwands

Rettungswesen
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Art. 27b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 2. Änderung des genormten Betriebsaufwands

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt den genormten Betriebsaufwand alle drei Jahre zwischen den Kosten des zweit- und drittgünstigsten Rettungsdienstes, mit denen sie in den vergangenen drei Jahren Leistungsverträge abgeschlossen hat, neu fest.

2. Der genormte Betriebsaufwand kann im Leistungsvertrag erhöht werden, wenn die regionale Versorgung mit Rettungsleistungen gefährdet ist.

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