Art. 27a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Finanzierung 1. Abgeltung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft
Art. 27a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Finanzierung 1. Abgeltung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft
Der Kanton entrichtet den Rettungsdiensten eine Abgeltung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft. Sie entspricht höchstens der Differenz zwischen dem genormten Betriebsaufwand und den Erträgen.
Der genormte Betriebsaufwand wird pro Rettungsteam und Jahr mit elf Vollzeitstellen berechnet, wobei die notärztlichen Stellen darin enthalten sind.
Sofern der Rettungsdienst den Versicherten oder deren Versicherern die geleisteten Einsätze nicht kostendeckend in Rechnung gestellt hat, wird die Abgeltung um den nicht in Rechnung gestellten Betrag gekürzt.
Sofern er pro Rettungsteam nicht elf Vollzeitstellen besetzt hat, wird die Abgeltung im Verhältnis zu den tatsächlich besetzten Vollzeitstellen gekürzt.
Sofern er Erträge erzielt, die nicht auf Rettungseinsätze zurückzuführen sind, wird die Abgeltung um diese Erträge gekürzt.