812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 25 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Sanitätsnotrufzentrale
Rettungswesen
Art. 25 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Sanitätsnotrufzentrale
1. Die Sanitätsnotrufzentrale
a mobilisiert die für die Rettung und den Transport geeigneten sanitätsdienstlichen Mittel auf der Strasse, auf dem Wasser und in der Luft,
b führt den Einsatz, bis entweder eine sanitätsdienstliche Einsatzleitung vor Ort die operative Führung übernimmt oder der Einsatz mit der Hospitalisierung der verletzten oder erkrankten Person abgeschlossen ist,
c **\*** unterstützt nach den Vorgaben des Gesundheitsamts die bei Grossereignissen vor Ort tätige Einsatzleitung,
d **\*** unterstützt das Gesundheitsamt in allen Lagen als Einsatz- und Datenzentrale,
e betreibt das Informations- und Einsatzsystem Sanität (IES).