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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 25 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Sanitätsnotrufzentrale

Rettungswesen
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Art. 25 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Sanitätsnotrufzentrale

1. Die Sanitätsnotrufzentrale

a mobilisiert die für die Rettung und den Transport geeigneten sanitätsdienstlichen Mittel auf der Strasse, auf dem Wasser und in der Luft,

b führt den Einsatz, bis entweder eine sanitätsdienstliche Einsatzleitung vor Ort die operative Führung übernimmt oder der Einsatz mit der Hospitalisierung der verletzten oder erkrankten Person abgeschlossen ist,

c **\*** unterstützt nach den Vorgaben des Gesundheitsamts die bei Grossereignissen vor Ort tätige Einsatzleitung,

d **\*** unterstützt das Gesundheitsamt in allen Lagen als Einsatz- und Datenzentrale,

e betreibt das Informations- und Einsatzsystem Sanität (IES).

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