Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 24a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Endabrechnung aus Leistungsverträgen

Spitalversorgung - Finanzierung - Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Endabrechnung aus Leistungsverträgen

1. Das Gesundheitsamt verfügt die Endabrechnungen aus den Leistungsverträgen spätestens ein Jahr nach Vertragsende.

← Art. 24 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) Weiterbildungsquotient für alle Versorgungsbereiche Art. 25 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →