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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 24 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Rückerstattung

Spitalversorgung - Finanzierung - Darlehen
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Art. 24 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Rückerstattung

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die jährliche Rückerstattungsrate des Darlehens für die ganze Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest.

Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Listenspitals oder des Listengeburtshauses sowie die Art des finanzierten Vorhabens.

Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rückerstattungsrate sind zulässig.

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