812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 23 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Berichterstattung
Spitalversorgung - Finanzierung - Darlehen
Art. 23 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Berichterstattung
1. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstatten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion mindestens jährlich Bericht über den Stand der Restrukturierungen oder der Investitionsvorhaben, die mit den Darlehen finanziert werden.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestimmt in der Verfügung, mit der das Darlehen gewährt wird, den Zeitpunkt und den näheren Inhalt der Berichterstattung.