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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 23 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Berichterstattung

Spitalversorgung - Finanzierung - Darlehen
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Art. 23 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Berichterstattung

1. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstatten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion mindestens jährlich Bericht über den Stand der Restrukturierungen oder der Investitionsvorhaben, die mit den Darlehen finanziert werden.

2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestimmt in der Verfügung, mit der das Darlehen gewährt wird, den Zeitpunkt und den näheren Inhalt der Berichterstattung.

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