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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 22 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Laufzeit

Spitalversorgung - Finanzierung - Darlehen
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Art. 22 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Laufzeit

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre.

2. Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.

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