Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 21 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Zinssatz

Spitalversorgung - Finanzierung - Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Zinssatz

1. Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung.

2. Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der verfügten Laufzeit des Darlehens.

3. Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch Hypotheken gesichert wird.

← Art. 20b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) Weiterbildungsquotient für alle Versorgungsbereiche Art. 22 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →