812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 21 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Zinssatz
Spitalversorgung - Finanzierung - Darlehen
Art. 21 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Zinssatz
1. Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung.
2. Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der verfügten Laufzeit des Darlehens.
3. Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch Hypotheken gesichert wird.