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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 20b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Pauschalen

Spitalversorgung - Finanzierung - Ambulante psychiatrische Spitalversorgungsleistungen
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Art. 20b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Pauschalen

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Listenspitälern für jede einzelne Leistung nach Artikel 20a Absatz 2 eine Pauschale entrichten.

2. Die Pauschale

a) berücksichtigt die Kosten, die bei wirtschaftlicher Leistungserbringung nicht anderweitig gedeckt werden können,

b) berechnet sich auf der Grundlage der Kostenrechnung für den ambulanten Bereich nach Artikel 17,

c) berechnet sich auf der Grundlage der Kosten und Erlöse sämtlicher Listenspitäler, welche die betreffende einzelne Leistung nach Absatz 1 erbringen.

d) ...

3. Der Leistungsvertrag legt die Pauschale für jede einzelne Leistung in einer der folgenden Einheiten fest

a) pro Stunde,

b) pro Pflegetag oder Pflegehalbtag,

c) pro Fall,

d) pro Taxpunkt,

e) pro Bevölkerungseinheit,

f) pro Leistungserbringer.

4. Er kann die Pauschale für jede einzelne Leistung differenzieren nach

a) dem Ort der Leistungserbringung,

b) der Zeit der Leistungserbringung,

c) dem behandlungsmässigen Schweregrad der Patientin oder des Patienten.

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