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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 20 Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

Spitalversorgung - Finanzierung - Pauschale Abgeltung
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Art. 20 Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

1. Das Gesundheitsamt rechnet die pauschale Abgeltung nach Artikel 58 SpVG durch Verfügung ab, sofern sich eine Streitigkeit aus dem Leistungsvertrag ergibt.

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