812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 19 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 3. Pauschale zur Sicherstellung der Vertraulichkeit
Spitalversorgung - Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
Art. 19 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 3. Pauschale zur Sicherstellung der Vertraulichkeit
1. Das Gesundheitsamt entrichtet dem Listenspital pro durchgeführte vertrauliche Geburt eine Pauschale von 1500 Franken, die den Mehraufwand zur Sicherstellung der Vertraulichkeit abdeckt.
2. Das Listenspital schickt die Rechnung in Papierform an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt».
3. ...