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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 19 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 3. Pauschale zur Sicherstellung der Vertraulichkeit

Spitalversorgung - Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
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Art. 19 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 3. Pauschale zur Sicherstellung der Vertraulichkeit

1. Das Gesundheitsamt entrichtet dem Listenspital pro durchgeführte vertrauliche Geburt eine Pauschale von 1500 Franken, die den Mehraufwand zur Sicherstellung der Vertraulichkeit abdeckt.

2. Das Listenspital schickt die Rechnung in Papierform an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt».

3. ...

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