Art. 18 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Vertrauliche Geburt 1. Sicherstellung der Vertraulichkeit
Art. 18 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Vertrauliche Geburt 1. Sicherstellung der Vertraulichkeit
1. Die Administration des Listenspitals *
a * erfasst die Personalien der schwangeren Frau beim Eintritt ins Spital für eine vertrauliche Geburt,
b * legt für sie und das ungeborene Kind die Decknamen fest,
c * kennzeichnet im Informationssystem die Akten der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt»,
d * sorgt dafür, dass die schwangere Frau über den Ablauf der vertraulichen Geburt und die Beratungsangebote des Spitals, insbesondere den Sozialdienst und die Spitalseelsorge sowie das Angebot der Familienplanungs- und Beratungsstellen, informiert wird,
e * informiert das Zivilstandsamt über die Geburt des Kindes,
f * sorgt dafür, dass die Mutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Geburt informiert, oder informiert die KESB nach Vorliegen der Einverständniserklärung der Mutter oder geht bei fehlendem Einverständnis der Mutter nach den Artikeln 314c, 443 und 453 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3143645_2_4_c) vor.
g * sorgt dafür, dass die Mutter über die Möglichkeit informiert wird, ihr nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3143646_2_5_c) allenfalls bestehendes Dossier zu schliessen oder einzelne Dokumente daraus zu löschen,
h * sorgt dafür, dass der Mutter ein Zimmer für sich allein zur Verfügung steht,
i * sorgt dafür, dass die Mutter beim Austritt aus dem Spital über die Möglichkeit zur nachgeburtlichen medizinischen Betreuung informiert wird,
k * verschickt die Rechnungen in Papierform an die Krankenversicherer und an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt» und weist darauf hin, keine Rechnungen oder Korrespondenz an die Adresse der Mutter zu versenden,
l * sichert den minimalen notwendigen Informationsfluss innerhalb des Spitals sowie mit den gesetzlich vorgesehenen Behörden und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2. Das Listenspital bestimmt in der Regel nicht mehr als zwei Personen, die in der Administration für die Aufgaben nach Absatz 1 zuständig sind.
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