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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 15e Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 3. Meldung, Berechnung und Veröffentlichung

Spitalversorgung - Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
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Art. 15e Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 3. Meldung, Berechnung und Veröffentlichung

1. Das im Kanton Bern gelegene Listenspital meldet dem Gesundheitsamt in anonymisierter Form jeweils bis am 30. April pro angestellte Chefärztin oder angestellten Chefarzt

a) die Löhne nach Artikel 15d aus dem Vorjahr,

b) das Anstellungspensum im Vorjahr,

c) das Datum des Stellenantritts, falls die Chefärztin oder der Chefarzt die chefärztliche Funktion im Laufe des Vorjahres angetreten hat.

2. Das Gesundheitsamt rechnet

a) die Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten mit einem Teilzeitpensum auf ein Vollzeitpensum um,

b) pro Lohnbandbreite von 100'000 Franken die drei Durchschnittsbeträge nach Artikel 15d aus.

3. Es veröffentlicht jährlich im Internet ohne Aufschlüsselung auf die einzelnen Listenspitäler pro Lohnbandbreite

a) die Anzahl Chefärztinnen und Chefärzte,

b) den Durchschnittsbetrag aus der Summe der Beträge nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b,

c) den Durchschnittsbeitrag nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c.

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