812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 15d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 2. Löhne
Spitalversorgung - Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
Art. 15d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 2. Löhne
1. Als Lohn gelten insbesondere
a) die Beträge nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstaben a und b SpVG,
b) die Vergütungen aus Erträgen des Listenspitals für Behandlungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten,
c) die Beiträge des Listenspitals nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe c SpVG an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Listenspitals.
2. Die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten die Sozialversicherungsbeiträge, die der Chefärztin oder dem Chefarzt belastet werden.