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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 15d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 2. Löhne

Spitalversorgung - Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
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Art. 15d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 2. Löhne

1. Als Lohn gelten insbesondere

a) die Beträge nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstaben a und b SpVG,

b) die Vergütungen aus Erträgen des Listenspitals für Behandlungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten,

c) die Beiträge des Listenspitals nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe c SpVG an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Listenspitals.

2. Die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten die Sozialversicherungsbeiträge, die der Chefärztin oder dem Chefarzt belastet werden.

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