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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 15b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - 2. Spitalseelsorgerische Ansprechperson

Spitalversorgung - Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
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Art. 15b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · 2. Spitalseelsorgerische Ansprechperson

1. Die spitalseelsorgerische Ansprechperson des Listenspitals verfügt über einen Masterabschluss in Theologie oder über eine gleichwertige Ausbildung und hat eine Spezialausbildung abgeschlossen, die zur begleitenden und beratenden Praxis qualifiziert.

2. Das Listenspital stellt ihr einen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung.

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