Art. 15 Spitalversorgungsverordnung (SpVV)
Art. 15 Spitalversorgungsverordnung (SpVV)
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4. Die Rektorin oder der Rektor der Universität ist Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrats der beiden Universitätsspitäler.
5. In der Fakultätsleitung der medizinischen Fakultät sitzen als Mitglieder ein
a) die beiden ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren der Universitätsspitäler und
b) die beiden Direktorinnen oder Direktoren Lehre und Forschung der Universitätsspitäler.
6. Im Fakultätskollegium der medizinischen Fakultät sitzen als Mitglieder ein
a) die beiden Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Universitätsspitäler,
b) die beiden ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren der Universitätsspitäler,
c) die beiden Direktorinnen oder Direktoren Lehre und Forschung der Universitätsspitäler,
d) ein Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrats der Universitätsspitäler, wobei das Wahlrecht dem jeweiligen Verwaltungsrat zusteht und
e) zwei an den Universitätsspitälern tätige Assistenzärztinnen oder Assistenzärzte sowie zwei an den Universitätsspitälern tätige Oberärztinnen oder Oberärzte, wobei das Wahlrecht den Universitätsspitälern zusteht.
7. Soweit an den Sitzungen des Senats der Universität Traktanden anstehen, die sich auf eines der beiden Universitätsspitäler auswirken, nimmt die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident des jeweiligen Universitätsspitals beratend an diesen Sitzungen teil.
8. Soweit an den Sitzungen der Fakultätsleitung Traktanden anstehen, die sich auf eines der beiden Universitätsspitäler auswirken, nimmt die oder der Vorsitzende des geschäftsleitenden Organs des jeweiligen Universitätsspitals beratend an diesen Sitzungen teil.
9. Soweit an den Sitzungen des geschäftsleitenden Organs eines der beiden Universitätsspitäler Traktanden anstehen, die sich auf die Universität auswirken, nimmt die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät beratend an diesen Sitzungen teil.