Art. 13 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Inhalt
Art. 13 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Inhalt
1. Die Eigentümerstrategie richtet sich nach dem Grundsatz, dass der Kanton die Versorgung der Bevölkerung mit Spital- und Rettungsleistungen vorrangig durch folgende Instrumente gewährleistet
a) die Versorgungsplanung,
b) die Spital- und Geburtshausliste,
c) die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[[3]],
d) die Beiträge nach SpVG.
2. Für die Eigentümerstrategie des Kantons als Aktionär legt der Regierungsrat insbesondere fest
a) die Anforderungen an die versorgungs-, finanz- und personalpolitischen Ziele der Aktiengesellschaft,
b) die Mindestbeteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft und die Verkaufsbedingungen für seine Aktien,
c) die Rahmenbedingungen für die Beteiligung der Aktiengesellschaft an anderen Gesellschaften,
d) die Anforderungen an die Organisation der Aktiengesellschaft, insbesondere betreffend Ausgestaltung der Statuten, Profil der Verwaltungsratsmitglieder und Bezeichnung der Revisionsstelle.