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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 12 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Vorbereitung der Beschlüsse

Spitalversorgung - Eigentümerstrategie
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Art. 12 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Vorbereitung der Beschlüsse

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bereitet unter Einbezug der Finanzdirektion die im Rahmen der Eigentümerstrategie erforderlichen Beschlüsse des Regierungsrates vor.

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