812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 11d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Zugang
Spitalversorgung - Kriterien für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler
Art. 11d Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Zugang
1. Das nächstgelegene Spital für Patientinnen und Patienten, die Zugang zu den Spitalversorgungsleistungen in der Inneren Medizin, der Chirurgie und der akutsomatischen Notfallversorgung benötigen, ist
a) für 80 Prozent der zu versorgenden Bevölkerung im Individualverkehr innerhalb von 30 Minuten erreichbar und
b) vom Ortskern der zu versorgenden Gemeinden höchstens 50 Strassenkilometer entfernt.
2. Für den Zugang zu den Spitalversorgungsleistungen der psychiatrischen Grund- und Notfallversorgung gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.