812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 11b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Qualität
Spitalversorgung - Kriterien für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler
Art. 11b Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Qualität
1. Die Qualität der Leistungserbringung hängt von der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ab.
2. Die Strukturqualität beurteilt sich insbesondere anhand
a) des Bestands, der Qualifikationen und der Verfügbarkeit des Spitalpersonals,
b) der medizinischen Einrichtungen.
3. Die Prozessqualität beurteilt sich insbesondere anhand
a) des Qualitätssicherungskonzepts des Spitals,
b) geeigneter Qualitätsindikatoren in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation.
4. Für die Ergebnisqualität gilt Absatz 3 Buchstabe b sinngemäss.