812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 11a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Bedarfsgerechte Versorgung
Spitalversorgung - Kriterien für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler
Art. 11a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Bedarfsgerechte Versorgung
1. Der Regierungsrat erteilt gestützt auf eine bedarfsgerechte Planung die Leistungsaufträge jenen Spitälern, die die Leistungen nach den in Artikel 11b bis 11d genannten Kriterien am besten erbringen.