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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 11a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Bedarfsgerechte Versorgung

Spitalversorgung - Kriterien für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler
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Art. 11a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Bedarfsgerechte Versorgung

1. Der Regierungsrat erteilt gestützt auf eine bedarfsgerechte Planung die Leistungsaufträge jenen Spitälern, die die Leistungen nach den in Artikel 11b bis 11d genannten Kriterien am besten erbringen.

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