812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 10 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Kontaktaufnahme
Ombudsstelle
Art. 10 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Kontaktaufnahme
1. Patientinnen und Patienten von Listenspitälern, Listengeburtshäusern oder Leistungserbringern des Rettungswesens können sich im Fall einer Beanstandung schriftlich oder mündlich an die Ombudsstelle wenden.
2. Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht das Recht gemäss Absatz 1 den ihnen nahestehenden Personen oder der mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Person zu.