812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 99 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Verträge mit Dritten
Rettungswesen - Leistungsverträge
Art. 99 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Verträge mit Dritten
1. Die regionalen Rettungsdienste können zur Erbringung der mit dem Kanton vereinbarten Leistungen Verträge mit folgenden Dritten abschliessen
a) inner- und ausserkantonalen Rettungsdiensten mit einer kantonalen Betriebsbewilligung,
b) privat praktizierenden Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung des Kantons Bern.
2. Die Verträge mit Dritten sind schriftlich abzuschliessen und der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Kenntnis zu bringen.