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Art. 98 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Inhalt

Rettungswesen - Leistungsverträge
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Art. 98 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Inhalt

1. Zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 9 Absatz 1 legen die Leistungsverträge die versorgungsnotwendigen Ambulanzstandorte fest, die der Leistungserbringer innerhalb seines Einsatzgebiets betreibt.

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