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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 94 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Koordination mit Spitälern

Rettungswesen - Pflichten
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Art. 94 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Koordination mit Spitälern

Die regionalen Rettungsdienste koordinieren ihre Tätigkeit mit einem oder mehreren Erbringern von Leistungen der Akutversorgung, welche die Voraussetzungen zur notfallmässigen Aufnahme von Patientinnen und Patienten erfüllen.

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