812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 94 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Koordination mit Spitälern
Rettungswesen - Pflichten
Art. 94 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Koordination mit Spitälern
Die regionalen Rettungsdienste koordinieren ihre Tätigkeit mit einem oder mehreren Erbringern von Leistungen der Akutversorgung, welche die Voraussetzungen zur notfallmässigen Aufnahme von Patientinnen und Patienten erfüllen.