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Art. 93 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale

Rettungswesen - Pflichten
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Art. 93 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale

Die regionalen Rettungsdienste und die weiteren Leistungserbringer nach Artikel 87 sind an die Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale gebunden und stellen dieser alle für die Einsatzplanung und Einsatzführung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

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