812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 93 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale
Rettungswesen - Pflichten
Art. 93 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale
Die regionalen Rettungsdienste und die weiteren Leistungserbringer nach Artikel 87 sind an die Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale gebunden und stellen dieser alle für die Einsatzplanung und Einsatzführung erforderlichen Informationen zur Verfügung.