812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 92 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rettungspflicht
Rettungswesen - Pflichten
Art. 92 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rettungspflicht
1. Die regionalen Rettungsdienste sowie die Leistungserbringer nach Artikel 87 sind verpflichtet, Rettungsleistungen zu erbringen. Diese Pflicht ist diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie besteht insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten.